S 21 Nordringanbindung Hauptbahnhof – Potsdamer Platz, 2. Bauabschnitt“, Strecke: Nr.: 6017 von km 2,4+51 bis km 2,6+00 bzw. 3,1+82 im Bezirk Mitte von Berlin”

Projektzeitraum: 27.05.2024 – 26.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben.

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, führt auf Antrag der DB InfraGO AG vom 09.01.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 18a Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke im Bezirk Mitte von Berlin beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30.01.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Mit der S 21 wird eine S-Bahn-Verbindung vom Nordring und den nördlichen Vorortstrecken über Hauptbahnhof, Potsdamer Platz, Gleisdreieck zum Südring und den südlichen Vorortstrecken hergestellt. Der 1. Bauabschnitt der S 21 von der nördlichen Ringbahn zum Hauptbahnhof ist derzeit im Bau. Der verfahrensgegenständliche 2. Bauabschnitt wird am Hauptbahnhof (Bahn-km 2,4+90) an den 1. Bauabschnitt anschließen und führt in zwei getrennten Röhren unterirdisch durch das Regierungsviertel in Richtung Potsdamer Platz nach Süden und schließt in Höhe des Brandenburger Tors unterirdisch an das derzeit als Abstellanlage genutzte Streckenbauwerk der Nordsüd-S-Bahn an. Die Strecke der S 21 führt dann anschließend im Bestandstunnel weiter zum Potsdamer Platz.

Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 01
  • Umweltverträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 13
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Planunterlage Nr. 14
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, Planunterlage Nr. 15
  • Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchungen, Planunterlagen Nr. 16 und 17
  • Brand- und Katastrophenschutz, Planunterlage Nr. 18
  • Ingenieur- und Hydrogeologie, Planunterlage Nr. 19
  • Elektromagnetische Verträglichkeit, Planunterlage Nr. 20
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), Planunterlage Nr. 21

Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit

vom 27. Mai 2024 bis einschließlich 26. Juni 2024

bewirkt Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 27.05.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/bekanntmachungen.

Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 27. Mai 2024 bis einschließlich 26. Juni 2024 beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Raum 165, 1. Etage, Müllerstraße 146, 13353 Berlin während der folgenden Zeiten

am Montag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Dienstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Mittwoch von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

und nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer: (030) 9018-45837 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG in Verbindung mit § 21 Abs. 1, 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 26.07.2024 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 4 UVPG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Der Äußerungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese öffentliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in einem digitalen Format statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
  4. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  5. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  6. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
  7. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
  8. Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.

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