Formelle Beteiligung / Bebauungspläne

Wie kann ich mich beteiligen?

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Der Bezirk Mitte möchte auf einer vorher gewerblich genutzten Fläche ein Wohngebiet mit Kindertagesstätte entwickeln. Dazu wird ein erster Bebauungsplanentwurf mit Begründung erstellt. Dieser Bebauungsplan enthält die beabsichtigte Nutzung der Flächen, die Begründung beinhaltet die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung. Der Entwurf des Bebauungsplans wird dann im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus ausgestellt und im Internet veröffentlicht. Nun habt ihr die Möglichkeit, euch den Plan und die Begründung anzuschauen. Wenn ihr zu der Planung Anregungen haben oder wichtige Aspekte eurer Ansicht nach nicht berücksichtigt wurden (Beispielsweise liegt die Kita zu dicht an einer lauten Straße, die geplanten Wohngebäude sind zu hoch oder es wurden zu wenig Begrünungsmaßnahmen geplant), könnt ihr dazu eine Stellungnahme innerhalb einer festgelegten Frist abgeben. Alle eingegangenen Stellungnahmen werden dann vom Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz abgewogen und können ggf. zu einer Änderung des Plans führen.

In der Regel wird parallel zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine frühzeitige Behörden-beteiligung durchgeführt. Die erste Stufe der Beteiligung sollte in einer frühen Planungsphase erfolgen, um schon zu Beginn des Verfahrens private oder öffentliche Betroffenheiten zu ermitteln, um diese bei der Konkretisierung der Planung zu berücksichtigen. Dabei können auch verschiedene Alternativen der Planung vorgelegt werden.
Der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz legt fest, wie lange eine frühzeitige Bürger*innenbeteiligung stattfindet, in der Regel sind das vier Wochen. Alternativ hat der Bezirk auch die Möglichkeit, eine Bürger*innenveranstaltung durchzuführen. Über die beabsichtigte Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird in den Tageszeitungen und auf der Internetseite des Bezirksamtes informiert.
In einigen Fällen kann auf die frühzeitige Beteiligung verzichtet werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Bebauungsplan geändert oder ergänzt wird und sich dadurch keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen ergeben („Vereinfachtes Verfahren“ in Paragraf 13 des BauGB).

Die öffentliche Auslegung

Vor der öffentlichen Auslegung erfolgt die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, die von den Bürger*innen sowie den Behörden und Trägern öffentlicher Belange abgegeben wurden, wird ein detaillierter Planentwurf mit einer ausführlichen Begründung für das künftige Wohngebiet erstellt.

Die folgenden Änderungen könnten dabei in den Bebauungsplan eingearbeitet werden:

  • Der Standort der Kindertagesstätte wird verlegt und grenzt nun an eine Parkanlage.
  • Für die Wohnhäuser wurde die Höhe beibehalten, jedoch eine Verpflichtung zur Dachbegrünung aufgenommen.

 

Dieser nun konkrete Bebauungsplanentwurf wird für einen Monat öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung muss mindestens eine Woche vor Beginn ortsüblich (im Amtsblatt Berlin) bekannt gemacht werden. Zusätzlich erfolgt die Bekanntmachung in den Tageszeitungen und im Internet. Der Bebauungsplan wird zusammen mit der Begründung und den umweltbezogenen Informationen in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung und Denkmalschutz ausgelegt und auf dessen Internetseite sowie auf mein.berlin.de veröffentlicht. Während der Auslegungsfrist haben alle Interessierten die Möglichkeit den Plan einzusehen und Anregungen und Änderungswünsche abzugeben. Diese Stellungnahmen werden dann vom Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz ausgewertet.
Das Ergebnis der Abwägung aller während des Verfahrens eingegangenen Anregungen wird anschließend der Bezirksverordnetenversammlung vorgelegt. Diese beschließt dann den Bebauungsplan als Rechtsverordnung.
Manchmal kommt es zu Änderungen der Planung nach der Behördenbeteiligung oder nach der öffentlichen Auslegung. Dann sind die Beteiligungsschritte in der Regel erneut durchzuführen. Gibt es dabei nur geringfügige Änderungen am Planinhalt, besteht aber auch die Möglichkeit, hier nur die direkten Betroffenen erneut zu beteiligen.

Inwieweit eure Stellungnahme im Bebauungsplan berücksichtigt wurde, teilt euch der Fachbereich zum Abschluss des Verfahrens schriftlich mit.

Die Bauleitplanung

Die Bauleitplanung regelt, wie die Grundstücke im Bezirk bebaut und genutzt werden dürfen. Ihr Ziel ist eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung; soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen sind dabei gegeneinander abzuwägen. Bauleitpläne werden aufgestellt, sobald und soweit die städtebauliche Entwicklung es erfordert — einen Anspruch darauf, dass ein Plan aufgestellt wird, gibt es nicht. Sie besteht aus zwei Stufen: dem Flächennutzungsplan für ganz Berlin und den Bebauungsplänen für einzelne Gebiete.

Zwei Bundesgesetze bilden die Grundlage. Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt, wie Bauleitpläne aufgestellt, geändert und ergänzt werden, welche Inhalte ein Bebauungsplan festsetzen kann und welche Belange dabei gegeneinander abzuwägen sind. Es schreibt außerdem vor, die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange möglichst frühzeitig zu beteiligen — auch mehrfach im selben Verfahren. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt Art und Maß der Nutzung: welche Baugebietstypen es gibt, etwa Wohn-, Gewerbe- oder Sondergebiete, was darin zulässig ist und wie viel eines Grundstücks überbaut werden darf. Beide gelten bundesweit. Die konkreten Anforderungen an ein einzelnes Bauvorhaben stehen dagegen in der Bauordnung des jeweiligen Landes.

Der Flächennutzungsplan zeigt in Grundzügen, wie sich ganz Berlin entwickeln soll — wo Wohnen, Gewerbe oder Grünflächen vorgesehen sind. Er ist nicht grundstücksscharf. Beschlossen wird er vom Abgeordnetenhaus und laufend angepasst; zuständig ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Bei den Änderungsverfahren wird die Öffentlichkeit beteiligt. Für die Verwaltung ist der Plan verbindlich, für Bürger*innen rechtlich nicht.

Ein Bebauungsplan gilt für ein genau abgegrenztes Gebiet und legt fest, was dort zulässig ist: welche Nutzungen erlaubt oder ausgeschlossen sind, wo auf einem Grundstück gebaut werden darf, wie viel Fläche überbaut werden darf und wie hoch ein Gebäude sein kann. So lassen sich gewollte Nutzungen begünstigen und störende verhindern.

Er wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und konkretisiert ihn. In Berlin beschließt ihn der Bezirk als Rechtsverordnung — damit ist er für die Verwaltung und für Bürger*innen rechtsverbindlich. Ob und wann ein Plan aufgestellt oder geändert wird, entscheidet der Bezirk. Nur bei gesamtstädtischer Bedeutung führt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen das Verfahren.

Weitere Begriffe rund um Beteiligung erklären wir im Glossar.

Wie erfahre ich, ob es in Mitte aktuell ein Bebauungsplanverfahren gibt?

Weitere Informationen zur verbindlichen Bauleitplanung, eine Übersicht über aktuelle Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung sowie eine Übersicht aller Bebauungspläne im Bezirk Mitte findet ihr auf der Seite des Fachbereichs Stadtplanung.

Auf der Webseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen findet ihr eine grafische Übersicht über den Ablauf von Bebauungsplanverfahren und eine Lesehilfe für Bebauungspläne.