Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG (vormals DB Station & Service AG), vom 14.12.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 18a Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben werden Grundstücke im Bezirk Mitte von Berlin beansprucht. Das Vorhaben unterliegt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die brandschutztechnische Ertüchtigung des S-Bahnhofs Oranienburger Straße in Berlin Mitte, die Errichtung einer zusätzlichen Treppe als öffentlicher Aus- und Zugang zur uPVA (unterirdischen Personenverkehrsanlage) südlich der Kreuzung Oranienburger Straße/Tucholskystraße und die Erneuerung der Sicherheits- und Elektrotechnik.
Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch die Veröffentlichung im Internet in der Zeit
vom 03. Juni 2024 bis einschließlich 02. Juli 2024
bewirkt. Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 03.06.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes: https://www.eba.bund.de/bekanntmachungen
Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 03. Juni 2024 bis einschließlich 02. Juli 2024 beim Bezirksamt Mitte von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Raum 165, 1. Etage, Müllerstraße 146, 13353 Berlin während der folgenden Zeiten
am Montag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Dienstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Mittwoch von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
am Donnerstag von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
und nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer: (030) 9018 45837 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 16.07.2024 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. - Diese öffentliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in digitalen Formaten statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.